Rechtsprechung
BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 566/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags - Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung der Befristung - Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit - Einstellung zur Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten, drittmittelfinanzierten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.1989 - 3 Sa 51/89
- BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 566/89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88
Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung
Auszug aus BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 566/89
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten, drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Hochschulangestellten abgeben (BAGE 59, 265, 269, 270 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend: BAGE 59, 265 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages außer einem sachlichen Befristungsgrund nicht noch zusätzlich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung auch der gewählten Dauer der Befristung.
- BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 566/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 620 BGB grundsätzlich möglich. - BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61
Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit
Auszug aus BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 566/89
Ein solcher Widerspruch kann auch schon kurz vor dem Ablauf der vereinbarten Dienstzeit erklärt werden; hierzu genügt die eindeutige Erklärung des Arbeitgebers, daß er kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingehen wolle (BAGE 12, 328, 335 [BAG 08.03.1962 - 2 AZR 497/61] = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe).